Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Sebastian Fell Porträt Prokurist der Saarland Heilstätten GmbH

Menschenrechtsbeauftragter
Sebastian Fell


In der heutigen globalisierten Welt durchlaufen Waren und Rohstoffe bis zu ihrer Nutzung häufig viele Stationen in verschiedenen Ländern. Oft ist es schwierig, nachzuverfolgen, unter welchen Bedingungen die Rohstoffe in anderen Ländern abgebaut und die Waren produziert werden. Der Gesetzgeber hat, um die Rechte der Menschen zu schützen, die Waren für Deutschland produzieren, das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG) verabschiedet. Das Gesetz ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Für die SHG-Gruppe und ihre Konzerngesellschaften ergeben sich aus dem Gesetz verschiedene Sorgfaltspflichten, die sie zu erfüllen haben.

Die SHG-Gruppe bekennt sich zur Achtung der Menschenrechte und umweltrechtlichen Pflichten innerhalb ihrer Lieferkette und betrachtet den Schutz der Menschenrechte als zentrales Element. Um innerhalb ihres eigenen Geschäftsbereichs und innerhalb unserer Lieferketten den Sorgfaltspflichten nachzukommen, Menschenrechte zu schützen und Umweltschäden zu vermeiden, hat die SHG-Gruppe eine Menschenrechtsstrategie entwickelt, die sie in ihrer Grundsatzerklärung festgehalten hat. 


Beschwerdeverfahren gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengeset

Sie möchten uns einen möglichen, drohenden oder bereits eingetretenen Verstoß gegen Menschenrechte oder gegen die im LkSG-aufgeführte Umweltabkommen in unserem eigenen Geschäftsbereich oder in unseren Lieferketten melden? Eine Meldung ist über unser LkSG-Meldeportal möglich. Weitere Möglichkeiten zur Abgabe einer Meldung finden Sie in unserer Verfahrensordnung zum Beschwerdeverfahren auf der Webseite des Meldeportals.

Hier gelangen Sie zum Meldeportal


Allgemeine Fragen

Christian Kramer
Telefon +49(0)681/889-2847
sorgfaltspflichtenthou-shalt-not-spamshg-kliniken.de


Grundsatzerklärung

Strategie der Saarland-Heilstätten GmbH zur Erfüllung ihrer menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten


Wir, die Saarland-Heilstätten GmbH (SHG) mit unseren verbundenen Unternehmen, sehen gesellschaftliche Verantwortung und Nachhaltigkeit als wichtige Bestandteile unserer Unternehmensphilosophie. Wir bekennen uns zur Einhaltung der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt.

Wir bieten in unseren medizinischen Einrichtungen eine qualitativ hochwertige und würdevolle Versorgung für Menschen in allen Lebenslagen auf dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen, pflegerischen, medizintechnischen und pharmakologischen Entwicklung. Bei der Behandlung und Pflege richten wir uns stets nach ethisch-moralischen Grundwerten. Wir handeln verantwortungsvoll, nach rechtlichen Vorgaben und unternehmensinternen Standards.
 

Unser Bekenntnis zu menschenrechts- und umweltschutzbezogenen Standards und Abkommen
Wir richten unser unternehmerisches Handeln konsequent an den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen und den Grundsätzen der folgenden internationalen Konventionen und Abkommen aus:           

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen,
  • Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen,
  • den Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen,
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
  • Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
  • Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO),
  • OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen,
  • Minamata-Übereinkommen (Quecksilber-Konvention),
  • Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe,
  • Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

Wir befolgen stets geltendes Recht und erwarten auch von unseren Lieferanten und Geschäftspartnern, dass sie sich an das jeweils für sie geltende Recht und die internationale Menschenrechtscharta halten.
 

Verfahren zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten des Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetzes
Wir setzen in unserem Unternehmen die Sorgfaltspflichten aus dem Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetz (LkSG) um. Unser Fokus liegt dabei auf folgenden Sorgfaltspflichten:

  • Einrichtung eines Risikomanagementsystems (§ 4 Abs. 1 LkSG),
  • Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit für den Menschenrechtsschutz / Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten (§ 4 Abs. 3 LkSG),
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5 LkSG),
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2 LkSG),
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 LkSG) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4 LkSG),
  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei Verletzung einer geschützten Rechtsposition (§ 7 Abs. 1 – Abs. 3 LkSG),
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens zur Mitteilung von Menschenrechtsverstößen (§ 8 LkSG),
  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9 LkSG),
  • Dokumentation (§ 10 Abs. 1 LkSG) und Berichterstattung (§ 10 Abs. 2 LkSG) im Hinblick auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Die SHG verpflichtet sich zur Erfüllung und Überwachung aller Sorgfaltspflichten, die sich aus dem LkSG ergeben. Die SHG verfolgt in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt einen ganzheitlichen Ansatz. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Prävention von Menschenrechtsverletzungen im eigenen Geschäftsbereich und bei Zulieferern.

Unser Risikomanagement bezieht Risiken in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen und die Umwelt mit ein und ist in unsere Geschäftsprozesse verankert. Zur Unterstützung unseres Risikomanagements in Bezug auf unsere direkten Lieferanten setzen wir eine Software ein, die speziell zur Erfüllung der Anforderungen des LkSG entwickelt wurde. Damit gewährleisten wir eine zeitnahe Reaktion auf Verstöße. Wir führen zur Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Standards des LkSG jährliche und anlassbezogene Risikoanalysen durch, um potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf diese Standards zu identifizieren, zu bewerten und zu adressieren. 
 

Erwartung an unsere Mitarbeiter
Wir tolerieren weder in unserem Geschäftsbereich noch in unserer Lieferkette Verstöße gegen Menschenrechte oder Verstöße gegen nationale und internationale Umweltschutzvorschriften. Uns ist bewusst, dass es wesentlich von der Bereitschaft unserer Mitarbeiter zur Identifikation mit dieser Grundsatzerklärung und zu deren Umsetzung und Weiterentwicklung abhängt, ob unser Einsatz für die Einhaltung der Menschenrechte und den Umweltschutz erfolgreich ist. Von unseren Mitarbeitern erwarten wir, dass sie bei ihrem Handeln im Arbeitsalltag stets die in dieser Erklärung aufgeführten Grundsätze berücksichtigen. Diese Grundsatzerklärung dient ihnen dabei zur Orientierung.
 

Erwartung an Lieferanten
Unsere Lieferanten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Menschenrechte und umweltschutz-bezogenen Pflichten aus dem LkSG in ihrem Geschäftsbereich und in ihrer Lieferkette geachtet und umgesetzt werden. Unsere grundlegenden Erwartungen an unsere Lieferanten bzw. Geschäftspartner haben wir in unserem Verhaltenskodex für Lieferanten (Engl.: Supplier Code of Conduct) festgehalten.
 

Hinweis- und Beschwerdemanagement
Wir legen großen Wert auf einen angemessenen Umgang mit Hinweisen und Beschwerden. Deshalb haben wir ein wirksames betriebliches Beschwerdemanagementsystem eingerichtet. Mutmaßliche und tatsächliche Verstöße können uns sowohl durch Mitarbeiter unseres Unternehmens als auch durch externe Hinweisgeber – auch anonym - gemeldet werden. Das Beschwerdemanagement-system ist wichtig, um möglichen nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen und Verstößen gegen Umweltschutzgesetze und -abkommen durch unser Unternehmen und unsere Geschäfts-aktivitäten effektiv vorzubeugen und Gegenmaßnahmen einleiten zu können. Alle eingegangenen Informationen werden überprüft. Bei begründeten Verdachtsmomenten werden die Vorfälle im Rahmen eines rechtskonformen Prozesses aufgearbeitet.

Hinweise geben
 

Präventiv- und Abhilfemaßnahmen
Um unsere Sorgfaltspflichten zu erfüllen, setzen wir geeignete Präventiv- und Abhilfemaßnahmen ein. Wenn Risiken identifiziert sind, setzen wir Gegenmaßnahmen um. Dabei richten sich Umfang und Art der Maßnahmen nach dem Profil des jeweiligen Risikos.

In Bezug auf unsere Lieferkette achten wir bereits bei der Lieferantenauswahl auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken. Zur Unterstützung unseres Risikomanagements setzen wir eine LkSG-spezifische Software ein. Sie ermöglicht uns bei der Umsetzung unserer Präventiv- und Abhilfemaßnahmen eine Fokussierung auf signifikante Risiken. So werden bei der Risikoeinstufung die spezifischen Gegebenheiten in den Herkunftsländern und Branchen der Zulieferer berücksichtigt.

Eine vorbeugende Maßnahme bei direkten Lieferanten besteht darin, dass diese ab einer bestimmten Risikostufe mittels Lieferantenfragebogen dazu aufgefordert werden, Auskünfte zu erteilen. Wenn wir feststellen, dass sich in unserem eigenen Geschäftsbereich oder bei Lieferanten eine Verletzung der Menschenrechte oder der Umweltschutzgesetze ereignet hat, ergreifen wir schnellstmöglich geeignete Abhilfemaßnahmen. Die Maßnahmen, die wir ergreifen, richten sich nach Art und Schwere des Verstoßes und zielen darauf ab, ihn zu beenden oder sein Ausmaß zu minimieren und weitere Verstöße bei dem Lieferanten zu verhindern. Sollte es bei diesem Zulieferer weiterhin zu Verstößen kommen, behalten wir uns vor, die Geschäftsbeziehungen zu beenden.
 

Verantwortlichkeiten
Die Geschäftsführung ist für die Wahrnehmung und Einhaltung der rechtlichen Sorgfaltspflichten verantwortlich. Sie arbeitet eine Menschenrechtsstrategie für den Konzern aus, legt die Maßnahmen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf das LkSG fest. Der Prokurist der SHG ist Menschenrechts-beauftragter des Unternehmens. Für die strategische und operative Führung und Überwachung der Menschenrechtspolitik ist die Zentrale Unternehmenssteuerung als Stabsstelle der Geschäftsführung zuständig. Für die Einhaltung der Menschenrechte am Bau ist die Baudirektion verantwortlich.

Für die Entgegennahme und die Erstbearbeitung von Beschwerden im Rahmen des Hinweis- und/oder Beschwerdeverfahrens ist die Abteilung Compliance & Datenschutz zuständig.
 

Dokumentation und Berichtspflicht
Wir dokumentieren fortlaufend und nachvollziehbar die Umsetzung der Sorgfaltspflichten aus dem LkSG. Die Dokumentation dient uns als Grundlage für die Erstellung der Berichte gemäß LkSG. Diese Berichte veröffentlichen wir auf unserer Homepage.
 

Risikomanagement als Entwicklungsprozess
Mit der Umsetzung unserer menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten in unseren betrieblichen Prozessen und in unseren Beziehungen zu Lieferanten wollen wir als regionaler Gesundheits-konzern zur Verbesserung der menschenrechtlichen Lage beitragen. Uns ist bewusst, dass wir uns bei der Umsetzung unserer gesetzlichen Sorgfaltspflichten in einem stetigen Entwicklungsprozess befinden. Daher überprüfen wir unser Risikomanagement, unsere Präventions- und Abhilfemaßnahmen und unser Beschwerdemanagement regelmäßig auf ihre Wirksamkeit.
 

Geltungsbereich
Die in dieser Erklärung aufgeführten Grundsätze gelten im gesamten Geschäftsbereich der Saarland-Heilstätten GmbH, einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen, und sind von der Geschäftsführung, den Führungskräften und allen Mitarbeitern bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben einzuhalten.
 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechtsidentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.