Corona Pandemie

Informationen der SHG zur Corona-Virus-Situation
Liebe Besucherinnen und Besucher, wir haben alle notwendigen Schutzmaßnahmen eingeleitet, um diese Erkrankung weiterhin einzudämmen und damit unsere Patienten präventiv vor einer Infektion bestmöglich zu schützen. Daher bitten wir Sie um die Einhaltung der folgenden Regeln:

  • Bleiben Sie zuhause, wenn Sie krank sind
    Sollten Sie grippale Symptome wie Fieber, Husten oder sonstige Infektionssymptome haben, müssen Sie leider auf einen Besuch verzichten.
  • Mund- und Nasenschutz
    Innerhalb des Klinikgebäudes ist für Besucher das Tragen einer FFP2-Maske noch bis zum 7. April 2023 Pflicht. Diese erhalten Sie ggf. am Haupteingang von unserem Sicherheitsdienst. Ab Betreten der Klinik sind Alltagsmasken und Mund-Nasenschutz (Op-Maske) nicht erlaubt.
  • Abstand halten
    Halten Sie zu anderen Patienten, Besuchern oder unserem Personal einen Abstand von mind. 2 Metern.
  • Hände desinfizieren
    Bitte desinfizieren Sie sich beim Betreten und Verlassen der Klinik die Hände. Desinfektionsmittel steht auf den Stationen bereit.
     

Patientenbesuche wieder täglich möglich

Aufgrund der aktuellen Entwicklung hat sich die Leitung des Klinikums Idar-Oberstein in Absprache mit dem koordinierenden Zentrum, der Universitätsmedizin Mainz, dazu entschlossen, das geltende Besuchsrecht ab dem 3. Januar 2023 zu erweitern.

Bis auf Weiteres dürfen Patientinnen und Patienten von bis zu drei Besuchern pro Patient in der Zeit von 14 bis 18 Uhr täglich besucht werden. Es ist kein tagesaktuelles negatives Testergebnis mehr erforderlich. Während des gesamten Aufenthaltes im Klinikum muss jedoch eine FFP-2-Maske getragen werden. Die gängigen Hygiene- und Abstandsregeln gelten weiterhin.

Die bisherigen Sonderregelungen für

  • Eltern minderjähriger Patientinnen und Patienten (z.B. in der Kinderklinik),
  • werdende Väter oder in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften auch die Partnerinnen während der Geburt eines Kindes und/oder zum Besuch von Mutter und Kind nach der Geburt (z.B. im Kreißsaal und auf der Neugeborenenstation)
  • Angehörige von sterbenden oder schwerverletzten Patientinnen und Patienten

gelten weiterhin. Über die Gewährung von Ausnahmen des geltenden Besuchsverbots entscheiden die behandelnden Mediziner/-innen nach ärztlichem Ermessen im Einzelfall vor Ort.